Endet der Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung bei Insolvenz?

  • Nein, durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet die D&O Managerhaftpflicht nicht zum Ende der Vertragslaufzeit und es besteht unverändert Versicherungsschutz.
  • Grunsätzlich gelten Ansprüche aus Insolvenzverwaltung bedingungsgemäß mitversichert: Kommt es zur Insolvenz des versicherten Unternehmens, sind Ansprüche des Insolvenzverwalters gemäß § 64 GmbHG bzw. § 93 AktG vom Versicherungsschutz umfasst.
Zurück zu FAQ – Häufige Fragen