D&O Versicherungsbedingungen und rechtliche Hinweise

Grundlage des Versicherungsvertrags sind

  • der Online-Antrag
  • die gesetzlichen Bestimmungen
  • die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen
    von MARKEL
  • die KuV24-manager-Datenschutzrichtlinien und
  • die KuV24-manager-Nutzungsbestimmungen

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

Logo des Versicherers Markel

In den Allgemeinen Vermögensschaden-Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (D&O Managerhaftpflicht) von Markel sind "Schwarz auf Weiß" - und ohne Kleingedrucktes - der Versicherungsumfang und die Vertragsbedingungen geregelt - transparent, klar und fair.

MARKEL D&O-Versicherungsbedingungen

ZUSATZBEDINGUNGEN zur MARKEL PRO D&O

Es ist uns gelungen, in Ihrem Interesse folgende Sonderkonditionen und Klauseln mit MARKEL zu vereinbaren, die in dieser Form gelten, so lange dieser Vertrag durch KuV24-manager.de betreut wird. Geht dieser Vertrag in die Betreuung eines anderen Maklerhauses über, wird zur nächsten Hauptfälligkeit eine Umstellung auf den allgemeinen Tarif vorgenommen.

1. Verstöße gegen den Datenschutz

Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für die Übernahme der Abwehrkosten, wenn gegen eine versicherte Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen der Verletzung anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen eingeleitet und mit einer Pflichtverletzung bei der versicherten Tätigkeit begründet wird. Die Übernahme der Abwehrkosten erfolgt nur, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist oder der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Liegt ein fahrlässiger Verstoß gegen den Datenschutz vor, umfasst der Versicherungsschutz auch verhängte Straf- oder Bußgelder gegen versicherte Personen, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind.

2. Klarstellung zu Ansprüchen nach § 64 GmbHG und § 93 AktG

Als gesetzliche Haftpflichtbestimmungen gemäß Ziffer A.2.3 Markel Pro D&O 06.2019 gelten auch Ansprüche nach § 64 GmbHG und §§ 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m § 92 Abs. 2 AktG.

3. Besserstellungsklausel

Sollte sich nach Eintritt von Schadenfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer bzw. des laufenden Vertrages vor einer Vertragsneuordnung für den Versicherungsnehmer günstiger waren, wird der Versicherer auf Verlangen des Maklers nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrags bzw. des laufenden Vertrages vor der Vertragsneuordnung regulieren. Im Fall der Vorversicherung hat der Versicherungsnehmer die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vorvertrages maßgeblichen Vertragsunterlagen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellung setzt voraus, dass bei einem Versichererwechsel oder einer Vertragsneuordnung das betroffene Risiko weiterhin versichert gilt und dass der Leistungsfall nicht später als 5 Jahre nach Versicherungsbeginn bei Markel oder Vertragsneuordnung eingetreten ist.

4. Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, soweit es sich um einen Bagatellschaden (bis zu 5.000 €) handelt.

5. Vorbeugender Strafrechtsschutz

Droht einer versicherten Person ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren, übernimmt der Versicherer die Kosten der Beratung durch einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Abwehr der Verfahrenseinleitung, soweit das Verfahren voraussichtlich mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch den Versicherer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht.

6. Eigenschadendeckung

Der Versicherer bietet der Versicherungsnehmerin und Tochtergesellschaften Versicherungsschutz für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen, die begangen wurden durch versicherte Personen im Sinne von Ziffer C.1 Markel Pro D&O 06.2019, soweit deren Haftung allein deswegen ausgeschlossen ist, weil • die Versicherungsnehmerin oder Tochtergesellschaften vor Begehung der Pflichtverletzung auf eine Haftung rechtswirksam verzichtet hat, • sofern für sie die Haftungsfreistellung des § 31 a Abs. 1 BGB sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften gilt, • versicherte Personen, soweit sie aufgrund der Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadenausgleich sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften von einer Haftung gegenüber der Versicherungsnehmerin oder Tochtergesellschaften freigestellt sind. Hierfür besteht eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 250.000 € sowie ein Selbstbehalt von 35.000 €.

7. Aktiver Rechtsschutz

Werden einer versicherten Person Schadensersatzansprüche angedroht, die zu einem D&O-Versicherungsfall führen können, übernimmt der Versicherer die Kosten einer hiergegen erhobenen negativen Feststellungsklage, sofern dies zur Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalles erforderlich ist oder dringend geboten erscheint. Hierfür besteht eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 250.000 €.

8. Kontinuitätsgarantie

Wird dieser Versicherungsvertrag mit Bedingungseinschränkungen von dem Versicherer fortgesetzt, so gilt für vor Wirksamkeit der Bedingungseinschränkungen begangene Pflichtverletzungen der zuletzt vor Wirksamkeit der Bedingungseinschränkungen geltende Versicherungsumfang. Von der Regelung gemäß Satz 1 kann in den folgenden Versicherungsperioden nicht zulasten der Versicherungsnehmerin und/ oder versicherter Personen abgewichen werden. Eine Anpassung der Versicherungssumme gilt nicht als Bedingungseinschränkung im Sinne dieses Absatzes.

Informationspflicht des Versicherers

Gemäß der Verordnung zu den Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) muss das Versicherungsunternehmen eine Reihe von formalen Angaben über sein Unternehmen und Informationen für den Geschäftsverkehr mit ihm machen sowie Name und Anschrift der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekanntgebenDies ist nicht unterhaltsam, aber gesetzeskonform!

Mitteilung des Versicherers

Nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss der Versicherer Sie vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf Ihre so genannten "vorvertraglichen Anzeigepflichten" hinweisen, um im Fall einer Anzeigepflichtverletzung seine Rechte geltend machen zu könnenFür Sie ist wichtig, die "Spielregeln" zu kennen.

Produktinformationsblatt

Das seit 01. Juli 2008 gesetzlich vorgeschriebene Produktinformationsblatt dient dazu, den Kunden über die wichtigsten Punkte seines Versicherungsvertrages im Voraus zu informieren und muss folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zur Art der Versicherung
  • Eine Beschreibung versicherten Risikos und der ausgeschlossenen Risiken
  • Angaben zur Versicherungsbeitrag und Zahlungsweise
  • Leistungsausschlüsse
  • Obliegenheiten
  • Beginn und Ende des Vertrages
  • Kündigungsmöglichkeiten

Mit dem Produktinformationsblatt sind die wesentlichen Produktinformationen kurz und übersichtlich für Sie gestaltet.

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