Geheimhaltungsklausel

Die Geheimhaltungsklausel greift bei persönlichen D&O-Versicherungen. Hier werden nicht alle Organmitglieder versichert sondern nur eine einzelne Person (z.B. Vorstand, Manager) und auf dessen eigene Kosten.

Die versicherte alleinige Person verpflichtet sich, das Bestehen einer D&O-Versicherung nicht öffentlich zu machen. Im Schadenfall würde zuerst diejenige Person in Anspruch genommen werden, bei der die größten Erfolgsaussichten auf Zahlung des Schadens bestünden.

Durch die gesamtschuldnerische Haftung hat der Anspruchsteller grundsätzlich freie Wahl, welches Organ er in Anspruch nehmen möchte und wird dies sicherlich dort machen, wo die größtmögliche Liquidität bzw. Privatvermögen vorhanden ist.

Ohne Geheimhaltungsklausel würde die Deckung der D&O-Versicherung schneller in Anspruch, vor einer evtl. Firmen-D&O-Versicherung, genommen werden.

Bei der persönlichen D&O von KuV24-manager.de verzichtet der Versicherer auf die Geheimhaltungsklausel.

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