Grundsätzlich besteht bei der D&O Managerhaftpflicht der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die während der Vertragsdauer gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden.
Dieses Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip) stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum. Dabei ist es unerheblich wann genau die Schadenersatzansprüche verursacht worden sind. Folgerichtig besteht Versicherungsschutz selbst dann, wenn die Schadenverursachung vor Abschluss der D&O Managerhaftpflicht erfolgte. Jedoch dürfen den versicherten Personen die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht bekannt gewesen sein.
Als weitere Konsequenz aus dem Claims-made-Prinzip endet der Versicherungsschutz mit Vertragsbeendigung der D&O Managerhaftpflicht (auch wenn die Pflichtverletzung und der Schaden in die Vertragslaufzeit fallen!). Aus diesem Umstand heraus, sind die Klauseln zur Nachhaftungsversicherung und Rückwärtsversicherung entwickelt worden.
Um einen lückenlosen Versicherungsschutz aufgrund des Claims-made-Prinzips zu gewährleisten müssen stets fristgerechte Nachversicherungen vorgenommen werden oder über die (beitragsfreie) Mitversicherung von einer Nachhaftungsdeckung zusätzlicher Versicherungsschutz besorgt werden.
Die Regelungen zur Nachhaftung (Nachmeldefrist) stellen einen wichtigen qualitativen Bestandteil in den Bedingungen der D&O Managerhaftpflicht dar.
Endet eine D&O Managerhaftpflicht (z.B. bei Vertragskündigung, Versicherungswechsel, Insolvenz, Liquidation) wegen Nichtverlängerung, so gelten auch Ansprüche mitversichert, die innerhalb einer bestimmten Frist (=Nachmeldefrist) nach Vertragsende dem Versicherer gemeldet werden. Auch hier muss die Pflichtverletzung innerhalb der Vertragslaufzeit oder während der Dauer der Rückwärtsversicherung begangen worden sein.
Die Nachmeldefristen betragen üblicherweise je nach Anbieter zwischen 12-60 Monaten. Einige Versicherungsgesellschaften staffeln die Nachmeldefristen je nach abgelaufener Dauer der D&O Managerhaftpflicht oder offerieren sogar unbegrenzte Nachmeldefristen.
Ist eine verfallbare Nachmeldefrist (sog. Verfallsklausel) vereinbart, so endet automatisch die Meldefrist mit Beginn eines neuen D&O-Vertrags.
Bei KuV24-manager.de beträgt die unverfallbare, allgemeine Nachmeldefrist 60 Monate und es gibt keine Verfallsklausel.
Werden für das neue Versicherungsjahr niedrigere Deckungssummen oder einschränkende Versicherungsbedingungen angeboten, so gelten nach dem Claims-made-Prinzip diese neuen Vertragskonstellationen auch für Schäden aus der Vergangenheit. Es wird stets auf die aktuell bestehenden Bedingungen und den Vertragsinhalte zum Anspruchserhebungszeitpunkt abgestellt.
Erfolgen im Zeitablauf Bedingungsverbesserungen oder werden höhere Versicherungssummen ausgewählt, so kehrt sich der oben beschriebene Nachteil in einen Vorteil um, da die positiven Vertragsänderungen dann auch für alle Schadenfälle gelten.
D&O-Versicherungen in Deutschland beinhalten auch die sogenannte Rückwärtsversicherung (Vorrisikoversicherung) . Mitversichert sind dann auch Pflichtverletzungen, die vor dem Beginn der D&O-Versicherung begangen wurden, soweit der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erstmals während der Vertragslaufzeit erhoben wurde. Nicht versichert sind dabei bei Vertragsabschluss bereits bekannte Pflichtverletzungen.
Die Rückwärtsversicherung kann im Einzelfall bei Unternehmensschieflage, bei Fusionen oder bei Erwerb von Tochtergesellschaften eingeschränkt werden. Der Versicherungsschutz greift dann beispielsweise erst ab Erwerb der Tochtergesellschaft.
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