Außenhaftung

Nur in weniger als einem Drittel aller Haftungsfälle werden Ansprüche von Personen außerhalb des Unternehmens direkt gegen den Manager geltend gemacht. Anspruchsteller sind in diesen Fällen meist

  • Lieferanten
  • Kunden
  • Konkurrenten
  • Gesellschafter bzw. Aktionäre.

Die Grundlagen für die Geltendmachung von Außenhaftungs-Ansprüchen sind in der deutschen Rechtsordnung inhomogen und vielfältig. Noch unübersichtlicher ist die Rechtslage für Unternehmen mit Auslandsaktivitäten (z.B. Import, Export und ausländische Tochterunternehmen). Insbesondere in den USA und in Asien herrschen haftungsverschärfende Rahmenbedingungen.

Welche Haftungsnormen gibt es im Rahmen der Außenhaftung?

In Deutschland leiten sich Ansprüche aus der  Außenhaftung primär aus den folgenden Rechtsgrundlagen ab:

  • Allgemeines Deliktrecht
    Das in der juristischen Terminologie als „unerlaubte Handlungen" bezeichnete Verhalten kann sowohl durch Tun, als auch durch Unterlassen eine deliktische Haftung auslösen. Eine Haftung ergibt sich bei der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentumsrechten  aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie bei Verletzung von Schutzgesetzen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Schutzgesetz. 
    Schutzgesetze sind zum Beispiel bei falschen Angaben bei Erhöhung des Grundkapitals § 399 Abs. 1 Nr. 4 Aktiengesetz (AktG), bei nicht rechtzeitiger Konkursanmeldung § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG)  oder bei Haftung wegen sittenwidriger Schädigung § 826 BGB.
  • Insolvenzrecht
    Häufig macht der Konkursverwalter Ansprüche gegen die Unternehmensleitung wegen entstandener Verluste geltend. Auch werden die Unternehmensverantwortlichen in diesem Zusammenhang oft für nicht fristgerecht geleistete Zahlungen insbesondere gegenüber dem Fiskus (Steuern und Abgaben) in Anspruch genommen.
    Bei Insolvenzverschleppung entstehen außerdem direkte Ersatzansprüche gegen das Management, wenn nach der nicht offengelegten Konkursreife hinzugekommene Gläubiger finanziellen Schaden erleiden.
  • Publizitätspflichtverletzungen
    Bei Kapitalbeschaffungsmaßnahmen haftet der Vorstand für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Beispiel in den Emissionsprospekten bei einem Börsengang im Rahmen des so genannten "Initial Private Offerings" (IPO) nach § 45 Börsengesetz (BörsG).
    Auch bei den rechtlich relevanten Veröffentlichungen durch "ad hoc"-Mitteilungen börsennotierter Unternehmen, haftet der Vorstand ggf. gegenüber den durch Fehlinformation geschädigten Aktionären nach § 88 BörsG.

Beispiele für die Außenhaftung

  • Die Geschäftsleiter haften in vollem Umfange gegenüber Neugläubigern, das sind solche, die erst nach der objektiven Konkursreife mit dem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt getreten sind.
  • Der Konkursverwalter macht das Management für Verluste der Firma verantwortlich.
  • Das Management haftet für rückständige Steuerschulden (§ 69 Abgabenordnung).
  • Börsengang eines Unternehmens (IPO = Initial Public Offering)
  • Prospekthaftung: Für unvollständige oder unrichtige Angaben haften auch die Vorstandsmitglieder (§ 45 Börsengesetz).
  • Publizitätspflichtverletzungen: „ad-hoc"-Mitteilungen (§ 88 BörsG), zu optimistische oder unterdrückte Mitteilungen, welche den Aktienkurs beeinflussen. Zum Teil wird § 88 BörsG als Schutzgesetz zu Gunsten der Anleger gewertet (LG Augsburg - 3 0 4995/00 - nicht rechtskräftig - )

Schadenfälle im Rahmen von Außenansprüchen

  • Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
  • KG gegen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
  • Ansprüche des Insolvenzverwalters
  • Ansprüche von Neugläubigern (Insolvenzreife)
  • Ansprüche von Altgläubigern ("Quotenschaden")
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Ansprüche des Fiskus (z. B. Arbeitnehmer-Anteil Lohnsteuer)
  • Rückforderung von Fördermitteln
  • Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung
  • Verstöße gegen Zollbestimmungen
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