Nur in weniger als einem Drittel aller Haftungsfälle werden Ansprüche von Personen außerhalb des Unternehmens direkt gegen den Manager geltend gemacht. Anspruchsteller sind in diesen Fällen meist
- Lieferanten
- Kunden
- Konkurrenten
- Gesellschafter bzw. Aktionäre.
Die Grundlagen für die Geltendmachung von Außenhaftungs-Ansprüchen sind in der deutschen Rechtsordnung inhomogen und vielfältig. Noch unübersichtlicher ist die Rechtslage für Unternehmen mit Auslandsaktivitäten (z.B. Import, Export und ausländische Tochterunternehmen). Insbesondere in den USA und in Asien herrschen haftungsverschärfende Rahmenbedingungen.
In Deutschland leiten sich Ansprüche aus der Außenhaftung primär aus den folgenden Rechtsgrundlagen ab:
- Allgemeines Deliktrecht
Das in der juristischen Terminologie als „unerlaubte Handlungen" bezeichnete Verhalten kann sowohl durch Tun, als auch durch Unterlassen eine deliktische Haftung auslösen. Eine Haftung ergibt sich bei der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentumsrechten aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie bei Verletzung von Schutzgesetzen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Schutzgesetz.
Schutzgesetze sind zum Beispiel bei falschen Angaben bei Erhöhung des Grundkapitals § 399 Abs. 1 Nr. 4 Aktiengesetz (AktG), bei nicht rechtzeitiger Konkursanmeldung § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) oder bei Haftung wegen sittenwidriger Schädigung § 826 BGB.
- Insolvenzrecht
Häufig macht der Konkursverwalter Ansprüche gegen die Unternehmensleitung wegen entstandener Verluste geltend. Auch werden die Unternehmensverantwortlichen in diesem Zusammenhang oft für nicht fristgerecht geleistete Zahlungen insbesondere gegenüber dem Fiskus (Steuern und Abgaben) in Anspruch genommen.
Bei Insolvenzverschleppung entstehen außerdem direkte Ersatzansprüche gegen das Management, wenn nach der nicht offengelegten Konkursreife hinzugekommene Gläubiger finanziellen Schaden erleiden.
- Publizitätspflichtverletzungen
Bei Kapitalbeschaffungsmaßnahmen haftet der Vorstand für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Beispiel in den Emissionsprospekten bei einem Börsengang im Rahmen des so genannten "Initial Private Offerings" (IPO) nach § 45 Börsengesetz (BörsG).
Auch bei den rechtlich relevanten Veröffentlichungen durch "ad hoc"-Mitteilungen börsennotierter Unternehmen, haftet der Vorstand ggf. gegenüber den durch Fehlinformation geschädigten Aktionären nach § 88 BörsG.