Innenverhältnisdeckung (Eigenschadenklausel)

Die Innenverhältnisdeckung wird auch als Kapitalbeteiligungsdeckung, Eigenschadendeckung oder Quotenregelung bezeichnet.

Die Eigenschadenklausel verfolgt den Zweck, die Versicherungsleistung bei Schadenfällen der Innenhaftung einzuschränken.

Besitzen versicherte Personen oder Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern)  Anteile am Unternehmen, so erfolgt ein Abzug im Verhältnis der Beteiligungsquote. Oft verzichten die Versicherungsgesellschaften auf die Anrechnung bis zu einer Mindestbeteiligung (in der Regel 25, 30 oder 50%) oder sogar in vollem Umfang.

Beispiel: Es liegt ein berechtigter Anspruch vor. Der betroffene Geschäftsführer ist mit 30 % am Unternehmen beteiligt. Es werden nur 70 % des Schadens ausgeglichen. Der Anteil von 30 % des betroffenen geschäftsführenden Gesellschafters erhält keinen Ausgleich!

Seit den Jahren 2007/2008 ist der Eigenschadenabzug in den D&O-Versicherungsbedingungen üblicherweise weggefallen. Die D&O Managerhaftpflicht von KuV24-manager.de berücksichtigt z.B. keinen Eigenschadenabzug.

Familiengeführte Unternehmen bzw. mehrheitlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Anteile < 100%) können nun auf einen vollwertigen D&O-Versicherungsschutz zurück greifen.

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