Versehensklausel

Im Rahmen der D&O-Versicherung hat der Geschäftsführer, Manager oder Entscheider bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu erfüllen. Dies kann beispielsweise eine rechtzeitige Schadenmeldung oder die Veränderungsanzeige bei Risikoänderungen sein.

Wird die Abgabe von Anzeigen, oder die Abgabe von unrichtigen Anzeigen oder sonstige Obliegenheiten unterlassen, wird die Versicherungsgesellschaft sich nicht von ihrer Leistungspflicht befreien können, wenn nachgewiesen wird, dass das Versäumnis nur auf Fahrlässigkeit beruht und nach ihrem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist und die Versehensklausel vereinbart gilt.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung einer Obliegenheit weder für den Eintritt oder für die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.

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