Versicherter Zeitraum und wichtige Folgen in der D&O-Haftpflichtversicherung

Businessfrau mit wichtigem Telefongespräch zur D&O

Grundsätzlich besteht bei der D&O Managerhaftpflicht der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die während der Vertragsdauer gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden.

Dieses Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip) stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum. Dabei ist es unerheblich wann genau die Schadenersatzansprüche verursacht worden sind. Folgerichtig besteht Versicherungsschutz selbst dann, wenn die Schadenverursachung vor Abschluss der D&O Managerhaftpflicht erfolgte. Jedoch dürfen den versicherten Personen die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht bekannt gewesen sein.

Als weitere Konsequenz aus dem Claims-made-Prinzip endet der Versicherungsschutz mit Vertragsbeendigung der D&O Managerhaftpflicht (auch wenn die Pflichtverletzung und der Schaden in die Vertragslaufzeit fallen!). Aus diesem Umstand heraus, sind die Klauseln zur Nachhaftungsversicherung und  Rückwärtsversicherung entwickelt worden.

Nachhaftungsversicherung

Um einen lückenlosen Versicherungsschutz  aufgrund des Claims-made-Prinzips zu gewährleisten müssen stets fristgerechte Nachversicherungen vorgenommen werden oder über die (beitragsfreie) Mitversicherung von einer Nachhaftungsdeckung zusätzlicher Versicherungsschutz besorgt werden.

Die Regelungen zur Nachhaftung (Nachmeldefrist) stellen einen wichtigen qualitativen Bestandteil in den Bedingungen der D&O Managerhaftpflicht dar.

Endet eine D&O Managerhaftpflicht (z.B. bei Vertragskündigung, Versicherungswechsel, Insolvenz, Liquidation) wegen Nichtverlängerung, so gelten auch Ansprüche mitversichert, die innerhalb einer bestimmten Frist (=Nachmeldefrist) nach Vertragsende dem Versicherer gemeldet werden. Auch hier muss die Pflichtverletzung innerhalb der Vertragslaufzeit oder während der Dauer der Rückwärtsversicherung begangen worden sein.

Die Nachmeldefristen betragen üblicherweise je nach Anbieter zwischen 12-60 Monaten. Einige Versicherungsgesellschaften staffeln die Nachmeldefristen je nach abgelaufener Dauer der D&O Managerhaftpflicht oder offerieren sogar unbegrenzte Nachmeldefristen.

Ist eine verfallbare Nachmeldefrist (sog. Verfallsklausel) vereinbart, so endet automatisch die Meldefrist mit Beginn eines neuen D&O-Vertrags.

Bei KuV24-manager.de beträgt die unverfallbare, allgemeine Nachmeldefrist 60 Monate und es gibt keine Verfallsklausel.

Mehr Informationen zu den Nachmeldefristen (run-off) finden Sie hier

Werden für das neue Versicherungsjahr niedrigere Deckungssummen oder einschränkende Versicherungsbedingungen angeboten, so gelten nach dem Claims-made-Prinzip diese neuen Vertragskonstellationen auch für Schäden aus der Vergangenheit. Es wird stets auf die aktuell bestehenden Bedingungen und den Vertragsinhalte  zum Anspruchserhebungszeitpunkt abgestellt.

Erfolgen im Zeitablauf Bedingungsverbesserungen oder werden höhere Versicherungssummen ausgewählt, so kehrt sich der oben beschriebene Nachteil in einen Vorteil um, da die positiven Vertragsänderungen dann auch für alle Schadenfälle gelten.

Rückwärtsversicherung

D&O-Versicherungen in Deutschland beinhalten auch die sogenannte Rückwärtsversicherung (Vorrisikoversicherung) . Mitversichert  sind dann auch Pflichtverletzungen, die vor dem Beginn der D&O-Haftpflicht-Versicherung begangen wurden, soweit der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erstmals während der Vertragslaufzeit erhoben wurde. Nicht versichert sind dabei bei Vertragsabschluss bereits bekannte Pflichtverletzungen.

Die Rückwärtsversicherung kann im Einzelfall bei Unternehmensschieflage, bei Fusionen oder bei Erwerb von Tochtergesellschaften eingeschränkt werden. Der Versicherungsschutz greift dann beispielsweise erst ab Erwerb der Tochtergesellschaft.

Vertragsverlängerung in der D&O-Managerhaftpflichtversicherung

Die D&O Managerhaftpflicht verlängert sich automatisch um ein weiteres Versicherungsjahr. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Versicherer stichprobenartig vor der Vertragsverlängerung bestimmte Auskünfte (sogenannte Jahresmeldung) vom Unternehmen fordert.

Über die Jahresmeldung erfährt die Versicherungsgesellschaft über eingetretene Risikoveränderungen, die im Rahmen von anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen nicht sofort mitgeteilt werden müssen.

Ergaben sich Änderungen (Risikoerhöhungen) für Ihren Versicherungsvertrag, prüft der Versicherer, ob der von Ihnen bezahlte Versicherungsbeitrag noch angemessen ist oder ob eine sonstige Anpassung notwendig wird.

Vertragslaufzeit, Hauptfälligkeit und Kündigungsfristen

Die Vertragslaufzeit beträgt generell ein Jahr.

Ist die gewählte Hauptfälligkeit jedoch der 01.01. eines Jahres, so ist die Vertragslaufzeit des ersten Versicherungsjahres länger als 12 Monate.  Beginnt Ihre D&O-Versicherung unterjährig (also im Laufe eines Kalenderjahres), ist die verbleibende Laufzeit bis zum Jahresende kürzer als 12 Monate. Daher verlängert sich der neu abgeschlossene D&O-Versicherungsvertrag bis zur Hauptfälligkeit des nächsten Jahres. Im ersten Jahr wird der Beitrag nur anteilig berechnet, im Folgejahr wird Anfang Januar der gesamte Jahresbeitrag erhoben.

Beispiele:
Versicherungsbeginn 17.04.2022, Versicherungsablauf 01.01.2024
Versicherungsbeginn 23.08.2022, Versicherungsablauf 01.01.2024

Danach verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien (Versicherungsnehmer oder Versicherung) unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wird.

Die Kündigungsfrist der D&O Managerhaftpflicht beträgt nur einen Monat zum ausgewiesenen Versicherungsablauf (branchenüblich sind 3 Monate).

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen.

Verzicht des Versicherers auf sein Kündigungsrecht

Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall ausdrücklich auf sein Kündigungsrecht, welches ihm eigentlich aus § 111 VVG zustehen würde (siehe auch die jeweiligen  Versicherungsbedingungen)

Meldepflichten von Gefahrerhöhungen

Viele Risikobereiche sind im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht von KuV24-manager ohne weitere Meldungen an den Versicherer automatisch mitversichert.

Ständige Nachmeldungen an den D&O-Versicherer über neue Fremdmandate, Tochtergesellschaften oder Personen sind damit hinfällig. Diese Vorsorgedeckungen beziehen sich auf:

  • den versicherten Personenkreis
  • neu hinzukommende Tochtergesellschaften
  • Fremdmandate in Profit- und Non-Profitunternehmen.

Wichtige Mitteilungspflichten des Managers

Trotzdem gibt es für D&O-Kunden bestimmte wichtige Mitteilungspflichten, die auch zu bestimmten Zeitpunkten (z.B. unverzüglich oder 2 Monate) erfolgen müssen. Unterbleiben diese Mitteilungen, kann die Versicherung im Leistungsfall die Entschädigungszahlung verweigern.

Gefahrerhöhungen können beispielweise sein: 

  1. Änderung des Gesellschaftszwecks
  2. Börsengang, eine öffentliche Bekanntgabe von geplanten Börsengängen, einen Antrag auf Börsennotierung, jegliche Emission von Wertpapieren einschließlich Private Placements
  3. Erwerb einer Tochtergesellschaft oder die Verschmelzung einer Gesellschaft auf die Versicherungsnehmerin, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bestimmte Größenordnungen der konsolidierten Bilanzsumme übersteigen
  4. Neubeherrschung
  5. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die freiwillige Liquidation.
Diese genannten Risikoveränderungen sind nur versichert, wenn der Versicherer sie in Textform in den Versicherungsvertrag explizit einschließt. Aufgrund der Risikoerhöhung bleibt es dem Versicherer  vorbehalten weitere Zusatzbedingungen für diese neuen Umstände zu formulieren sowie eine zusätzliche Prämie zu erheben.

Bei Schadensfällen besteht grundsätzlich eine Mitteilungspflicht. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch erhoben, so ist die Versicherungsgesellschaft unverzüglich schriftlich zu informieren. Dies gilt auch bei Ermittlungsverfahren oder Strafbefehlen, die einen Anspruch zur Folge haben könnte. Die Schadenmeldung können Sie bei KuV24-manager ganz einfach online vornehmen.