Als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat haften Sie persönlich – und zwar unbegrenzt, auch mit Ihrem Privatvermögen. Eine einzige Fehlentscheidung kann Ihre finanzielle Existenz bedrohen. Die D&O-Versicherung schützt Sie genau davor.
Wir sind seit 1990 als Versicherungsmakler tätig und bieten Ihnen fundierte Expertise auch im D&O-Bereich an. Wir sind unabhängiger Versicherungsmakler – wir vergleichen für Sie, nicht für den Versicherer.
Die rechtlich relevanten Informationen über unser Unternehmen finden Sie in der Erstinformation nach § 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
Es gibt vier einleuchtende Gründe, warum sich Manager oder Geschäftsführer durch eine spezielle D&O Managerhaftpflicht absichern sollten:
Die zunehmende gesetzliche Reglementierung führt zu einer kontinuierlichen Verschärfung der Managerpflichten. Bei freiberuflichen Berufsgruppen mit vergleichbarem Verantwortungsumfang, wie zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälten, schreibt der Gesetzgeber wegen des hohen Schadenpotenzials für die Berufszulassung sogar zwingend eine Versicherung von Vermögensschäden vor.

Um Ihre beruflichen Haftungsrisiken optimal abzusichern, hat KuV24-manager gezielt Versicherungslösungen für Ihr individuelles Anforderungsprofil entwickelt. Zwei Produktlinien berücksichtigen dabei Ihre Unternehmensgröße bzw. Ihren Jahresumsatz und Ihr Tätigkeitsfeld:
| Kriterium | Klassische Lösung Firmen-D&O |
Individuelle Lösung Persönliche D&O |
| Versicherungsnehmer (Vertragspartner der Versicherung) |
Ihr Unternehmen | Sie selbst (auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen) |
| versicherter Personenkreis | Versicherungsschutz besteht für alle Organe des Unternehmens (Vorstand/ Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beirat) und darüber hinaus die leitenden Angestellten, „Compliance-Beauftragte“, Abwickler und Liquidatoren sowie die Ehegatten, Erben und gesetzlichen Vertreter der versicherten Personen. | Versichert sind hier exklusiv Sie alleine als Versicherungsnehmer in Ihrer Leitungsfunktion |
| Zeitlicher Rahmen für den Versicherungsschutz |
Claims-Made-Prinzip Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs wegen einer versicherten Pflichtverletzung bzw. der Mitteilung an den Versicherer Die Versicherungssumme steht für jedes Jahr einer Inanspruchnahme zur Verfügung, unabhängig davon, ob dem Anspruch mehrere Verstöße aus unterschiedlichen Jahren zugrunde liegen. |
Verstoßprinzip Versicherungsfall ist der Verstoß bzw. die Pflichtverletzung, die Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben kann. Die Versicherungssumme steht für jedes Verstoßjahr gesondert zur Verfügung, unabhängig von der Geltendmachung. |
| Beitragszahler | das Unternehmen als Versicherungsnehmer | Sie selbst als Versicherungsnehmer |
| Fremdmandate |
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| weitere Aspekte |
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| Selbstbehalts-Absicherung der Vorstände bei Aktiengesellschaften | gegen Zuschlag versicherbar | beitragsfrei mitversichert |

Es gibt generell mehrere Möglichkeiten, die vielen Haftungsrisiken der Manager und deren Privatvermögen richtig und umfassend zu schützen:
Es handelt sich um externe Links. Mit Klick auf die Links verlassen Sie diese Seite und finden dann dort interessante Artikel rund um das Thema D&O-Versicherung und Haftung
09.07.2026 Artikel auf www.haufe.de
Anfechtung von D%O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
13.05.2026 Artikel auf www.twobirds.com
Aktuelle Rechtsprechung zur D&O-Versicherung in Fragen und Antworten
29.01.2026 Artikel auf www.asscompact.de
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02.01.2026 Artikel auf www.handelsblatt.com
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17.09.2025 Artikel auf www.roedl.de
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02.09.2025 Artikel auf www.dasinvestment.de
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14.08.2025 Artikel auf www.esche.de
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04.08.2025 Artikel auf www.marktundmittelstand.de
Manager in der Haftungsfalle: Warum D&O-Versicherungen heute unverzichtbar sind
28.07.2025 Artikel auf www.srb-anwaelte.de
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28.07.2025 Artikel auf www.bondguide.de
D&O-Versicherungen: Löcher im Deckungsmantel
30.06.2025 Artikel auf www.resolvio.com
D&O für Startups: Die 5 wichtigsten Tipps für den Abschluss einer D&O-Versicherung
25.06.2025 Artikel auf www.deutscheranwaltspiegel.de
Versichert - und trotzdem verlassen?
18.06.2025 Artikel auf www.risknet.de
Wachsende Haftungsrisiken im Wandel
26.05.2025 Artikel auf www.advant-beiten.com
D&O: Kein Versicherungsschutz für Strohmann und faktischen Geschäftsführer bei Blindflug durch die Krise
24.04.2025 Artikel auf www.advant-beiten.com
D&O: Wer bekommt die Versicherungssumme?
11.04.2025 Artikel auf www.rosepartner.de
D&O-Versicherung und Insolvenz - Was das aktuelle BGH-Urteil bedeutet
24.03.2025 Artikel auf www.procontra-online.de
„Kardinalpflichten“: Wenn die D&O-Versicherung die Zahlung verweigert
20.03.2025 Artikel auf www.advant-beiten.com
D&O-Versicherung: kein Versicherungsschutz für Strohmänner
15.01.2025 Artikel auf www.asscompact.de
D&O-Versicherung: Warum es 2025 spannend wird
12.12.2024 Artikel auf www.versicherungsmagazin.de
Auch 2025 drohen diverse Haftungsrisiken
02.08.2024 Artikel auf www.kmusec.com
Geschäftsführerhaftung und Cybersicherheit 2024
28.06.2024 Artikel auf www.datev-magazin.de
Haftung für die GmbH
12.06.2024 Artikel auf www.deutscheranwaltspiegel.de
Managerhaftung und Serienschadenklausel: Neue Entwicklungen in der D&O-Versicherung
28.05.2024 Artikel auf www.bolex.de
D&O-Verschaffungsklausel für Geschäftsführer und Vorstände
06.05.2024 Artikel auf rosepartner.de
Klage gegen Geschäftsführer und D&O-Versicherung
09.04.2024 Artikel auf www.becke-partner.de
Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich für unzureichenden Versicherungsschutz - Greift in diesem Fall die D&O-Versicherung?
14.03.2024 Artikel auf www.dasinvestment.com
Insolvenzverwalter verklagt drei D&O-Versicherer
12.03.2024 Artikel auf www.cmshs-bloggt.de
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08.02.2024 Artikel auf ww.procontra-online.de
D&O-Rechtsschutz: Manager richtig absichern
25.01.2024 Artikel auf www.live.handelsblatt.com
Company Reimbursement-Klausel und Eigenschadenklauseln in der D&O-Versicherung
19.12.2023 Artikel auf www.asscompact.de
Direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers wird einfacher
07.07.2023 Artikel auf www.manager-magazin.de
Ex-Wirecard-Chef Braun droht Schlappe gegen Versicherung
26.05.2023 Artikel auf www.dasinvestment.com
5 Gründe für eine D&O-Versicherung
15.12.2022 Artikel auf www.asscompact.de
D&O – Wer nur auf den Preis schielt, springt zu kurz
10.10.2022 Artikel auf www.handelszeitung.ch
Versicherer schreiben mit Manager-Haftpflicht schwarze Zahlen
27.07.2022 Artikel auf www.cash-online.de
Wie sich die Inflation auf Schadenfälle in der D&O- und Cyber-Versicherung auswirkt
12.05.2022 Artikel auf www.procontra-online.de
D&O-Versicherung: Der Markt wird immer schwieriger
20.04.2022 Artikel auf www.capital.de
Für wen sich eine Manager-Haftpflichtversicherung lohnt
07.07.2021 Artikel auf www.sueddeutsche.de
Ex-Wirecard-Chef bekommt PR-Kosten erstattet
13.05.2021 Artikel auf www.asscompact.de
Wichtiger denn je: Die D&O-Versicherung
23.03.2021 Artikel auf www.faz.net
Versicherung zahlt 78 Millionen Euro für Manager-Fehlverhalten
01.08.2019 Artikel auf www.be.invalue.de
D&O-Spezialist über den Fall Stadler: "Topmanager haben keinen Freifahrtschein"
08.04.2019 Artikel auf www.haufe.de
Was bei der D&O-Versicherung für Geschäftsführer gilt
25.03.2019 Artikel auf www.asscompact.de
D&O als Rettungsanker bei CEO-Fraud
30.01.2019 Artikel auf www.asscompact.de
Cyberschäden können Manager den Job kosten
17.09.2018 Artikel auf www.cio.de
So versichern sich CIOs
22.08.2018 Artikel auf www.asscompact.de
Mehr Schadenfälle: AIG erhöht die Prämien für D&O-Risiken
06.03.2018 Artikel auf www.versicherungswirtschaft-heute.de
AIG muss Ex-Olympuschef D&O-Deckung gewähren
26.02.2018 Artikel auf www.versicherungswirtschaft-heute.de
D&O von Bilfinger: Allianz zahlt für Kochs Misswirtschaft
06.02.2018 Artikel auf www.versicherungswirtschaft-heute.de
Ex-Manager verklagt AIG wegen abgelehnter D&O
01.02.2018 Artikel auf www.versicherungswirtschaft-heute.de
Dunkle Wolken am D&O-Himmel
14.07.2015 Artikel auf www.impulse.de
Insolvenz: So vermeiden Sie es, sich strafbar zu machen
14.07.2015 Artikel auf www.dasinvestment.com
Managerhaftpflicht entschädigt BER mit 12 Millionen Euro
11.05.2015 Artikel auf www.welt.de
Manager-Versicherungen gegen falsche Entscheidungen
16.03.2015 Artikel auf www.myexperten.de
Antibiotikum für Unternehmenslenker - Die D&O-Versicherung
14.01.2015 Artikel auf www.handelsblatt.com
Prämien für Managerpolicen von Bankern explodieren
03.12.2014 Artikel auf www.handelsblatt.com
Die Angst der Banker vor dem Staatsanwalt
03.09.2014 Artikel auf www.diepresse.com
Das Einmaleins der Manager-Versicherung
15.06.2014 Artikel auf www.welt.de
Manager-Versicherung bewahrt Middelhoff vor Haft
23.08.2013 Artikel auf www.e-commerce-magazin.de
Das sollten Sie zur Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung in Deutschland wissen
10.05.2013 Artikel auf www.industriemagazin.net
D&O: Mit einem blauen Auge aussteigen
10.10.2012 Pressemeldung von KuV24-manager
Neu bei KuV24-manager.de - Persönliche D&O Manager Haftpflichtversicherung
19.06.2012 Artikel auf www.spiegel.de
BayernLB kann nur auf wenig Schadensersatz hoffen
25.04.2012 Artikel auf www.handelsblatt.com
Middelhoff muss Schadenersatz an Insolvenzverwalter zahlen
07.03.2012 Artikel auf www.silicon.de
CIO-Haftung: Qualität als Lebensversicherung
04.10.2011 Artikel auf www.handelsblatt.com
Manager fürchten Klagen wegen Missmanagement
28.06.2011 Artikel auf www.faz.net
Bayern LB verklagt Ex-Manager auf Schadenersatz
09.06.2011 Artikel auf www.ftd.de
Schutzgeld an die Versicherung
07.04.2011 Artikel auf www.dasinvestment.com
Warum Manager immer häufiger verklagt werden
17.03.2011 Artikel auf www.wiwo.de
Manager in Haftungsfragen zu sorglos
14.03.2011 Artikel auf www.haufe.de
Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer: Zahlungen nach Insolvenzreife
16.02.2011 Artikel auf www.haufe.de
Neues zur Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat
24.01.2011 Artikel auf www.sueddeutsche.de
Manager: Haftung für Fehler - Bis auf das letzte Hemd
21.01.2011 Pressemeldung von KuV24-manager
Neues Portal - D&O-Versicherungen für Manager leicht gemacht
19.01.2011 Artikel auf www.welt.de
Justizministerin plant schärfere Managerhaftung

Wer sich erstmals mit dem Thema D&O-Managerhaftpflichtversicherung beschäftigt, hat meist viele Fragen. Das liegt nicht nur daran, dass Versicherungen oft komplex und schwer durchschaubar sind. Geschäftsführer, Manager und Vorstände tragen besondere persönliche Haftungsrisiken, die durch eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel nicht abgedeckt sind.
Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. So können Sie sich schnell einen Überblick über die D&O-Versicherung und ihre Besonderheiten verschaffen.
Noch mehr Informationen zu wichtigen Fachbegriffen und Zusammenhängen finden Sie in unserem ausführliche Glossar.
Es handelt sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich den versicherten Personen zu. Jede versicherte Person (Manager, Geschäftsführer) kann über ihre Rechte auch dann ohne Zustimmung des Unternehmens verfügen und diese Rechte gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist.
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die während der Vertragsdauer gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden.
Dieses Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip) stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum. Dabei ist es unerheblich, wann genau die Schadenersatzansprüche verursacht worden sind. Folgerichtig besteht Versicherungsschutz selbst dann, wenn die Schadenverursachung vor Abschluss der D&O-Versicherung erfolgte. Jedoch dürfen den versicherten Personen die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht bekannt gewesen sein.
Als weitere Konsequenz aus dem Claims-made-Prinzip endet der Versicherungsschutz mit Vertragsbeendigung der D&O-Versicherung (auch wenn die Pflichtverletzung und der Schaden in die Vertragslaufzeit fallen!).
Aus diesem Umstand heraus, sind die Regelungen zur Nachhaftungsversicherung und Rückwärtsversicherung entwickelt worden.
Für Haftpflichtversicherungen (z.B. D&O Managerhaftpflichtversicherung) stellt die vereinbarte Summe(n) im Versicherungsschein die maximale Höchstentschädigung je Schadenereignis dar.
Im Bereich der Schadenversicherung (z.B. D&O Managerhaftpflichtversicherung) wird die Versicherungssumme auch als Deckungssumme bezeichnet.
Der Begriff Versicherungssumme bedeutet, dass im Schadenfall nicht die komplette vereinbarte Summe, sondern nur in Höhe des tatsächlichen Schadens, Ersatz geleistet wird. Reicht die Versicherungssumme (Deckungssumme) nicht aus, spricht man von einer Unterversicherung.
Die Versicherungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist jedoch auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt (sogenannte Maximierung).
Dabei werden Abwehrkosten, z.B. in Form von Anwaltskosten, Zinsen, Vorschüsse und sonstige Aufwendungen die auf Veranlassung des Versicherers entstehen nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Der Tod ist durch den Eintritt des Hirntodes, das bedeutet den nicht rückgängig zu machenden Funktionsausfall des Gehirns, definiert.
Ein von Außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Körperverletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet verschiedene Schadenfälle - nämlich den Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Diese Einteilung ist nur versicherungsrechtlicher Natur, die Regelungen zur Deliktshaftung der §§ 823 ff. BGB sowie zum Schadensrecht gem. §§ 249 ff. BGB kennen diese nicht (Personenschaden/Haftpflicht).
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Nicht als Sachschaden gilt hingegen das Abhandenkommen von Sachen.
Auch keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als reine finanzielle Verluste darstellen, etwa entgangener Gewinn.
Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte, meistens die geringere, Deckungssumme.
Wichtigste Einschränkungen der Versicherung von Sachschäden können die Ausschlüsse für folgende Schäden sein:
Für die beiden erstgenannten Ausschlüsse besteht im Rahmen einer
Berufs- oder Betriebshaftpflicht-versicherung in der Regel
Versicherungsschutz - unter Abbedingung der o.g. Ausschlüsse, allerdings
meistens zu geringeren Höchstersatzleistungen als die
Sachschaden-Deckungssumme.
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen bei denen zwar weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen "echten" Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als "unechten" Vermögensschäden unterschieden.
Sublimite sind Unterversicherungssummen für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Teilrisiken (Abwehrkostenzusatzlimit, Gehaltsfortzahlung, Reputationsschäden, etc.).
Sublimite werden auf die Versicherungssumme angerechnet und stehen nicht zusätzlich zur Versicherungssumme zur Verfügung.
Ein D&O Managerhaftpflichtvertrag sollte möglichst keine Sublimite vorsehen. Sonst wird mit einer auf den ersten Blick hohen Versicherungssumme der Anschein erweckt, dass ein umfassender Versicherungsschutz besteht, im Schadenfall ist dann jedoch festzustellen, dass viele wichtige mitversicherte Nebenrisiken nur unzureichend abgedeckt sind (z.B. Reputationsschäden limitiert auf € 50.000,00).
Bei allen KuV24-manager Versicherungsvarianten wird weitgehend auf die Berücksichtigung von Sublimiten verzichtet.
Unter passivem Rechtsschutz im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht versteht man, dass der Versicherer für den Manager auch einen Rechtsstreit führt, wenn z.B. ein Schadenersatzanspruch, wegen angeblicher Pflichtverletzungen, gegen ihn gestellt wird.
Dabei übernimmt der Versicherer die ggf. anfallenden Verfahrens- und Gerichtskosten. Stellt sich im oft langwierigen Rechtsstreit heraus, dass den Manager ein Verschulden trifft und eine berechtigte Pflichtverletzung vorliegt, begleicht der Versicherer darüber hinaus auch den Vermögensschaden im versicherten Umfang.
Der passive Rechtsschutz ist generell bei jeder D&O Managerhaftpflichtversicherung integraler Bestandteil der Versicherungsleistung.
Über die Jahresmeldung erfährt die Versicherungsgesellschaft über eingetretene Risikoveränderungen, die im Rahmen von anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen nicht sofort mitgeteilt werden müssen.
Ergaben sich Änderungen für Ihren Versicherungsvertrag prüft der Versicherer, ob der von Ihnen bezahlte Versicherungsbeitrag noch angemessen ist.
Um Ihnen jedoch lästigen "Papierkrieg" zu ersparen, konnte KuV24-manager beim Versicherer eine Sonderregelung durchsetzen:
Sie
werden einmal im Jahr per E-Mail von KuV24-manager aufgefordert, Ihren
Jahresnettoumsatz sowie Änderungen bei den versicherten Risiken
anzugeben.
Damit müssen Sie statt des normalerweise geforderten
mehrseitigen Fragebogens in Papierform lediglich den sehr vereinfachten
Online-Fragebogen beantworten. Die Fragen kennen Sie dann bereits vom
ursprünglichen Online-Antrag. Somit ist der Fall für Sie ganz schnell
und unbürokratisch erledigt.
Dabei bedeutet "unverfallbar", dass die Nachmeldefrist auch dann nicht verfällt, wenn nach Vertragsende eine neue D&O-Police bei einem anderen Anbieter abgeschlossen wird.
Gute Bedingungswerke sehen stets lange und unverfallbare Nachmeldefristen vor!
Bei der D&O Managerhaftpflichtversicherung von KuV24-manager.de gibt es keine Verfallklausel.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus) einer versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis).
Dieser Risikoausschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vernünftigerweise annehmen durfte und annahm, dass sie auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft handelt, oder dass das versicherte Unternehmen die Pflichtverletzung dulden wird. Die versicherte Person hat aber dabei stets die Satzung, der Gesellschaftervertrag, interne Richtlinien und konkrete Handlungsanweisungen zu berücksichtigen.
Besondere persönliche Merkmale einer versicherten Person (z.B. Geschäftsführer), insbesondere Kenntnis, Unkenntnis oder Vorsatz, werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht zugerechnet
Zur Prüfung des Vorsatzvorwurfs sind die entstehenden Abwehrkosten, bis zur endgültigen Feststellung ob Vorsatz vorliegt oder nicht, mitversichert. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt, so greift der oben beschriebene Vorsatzausschluss und die erbrachten Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten.
Wird ein Strafverfahren wegen einer versicherten Pflichtverletzung mit einem Strafbefehl abgeschlossen, so verzichtet der Versicherer auf eine Rückerstattung von Abwehrkosten, die er insoweit verauslagt hat.
Kein Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern.
Punitive oder exemplary damages gegen eine versicherte Person sind jedoch versichert, soweit dies rechtlich zulässig ist. Es besteht jedoch Versicherungsschutz für Regressansprüche des versicherten Unternehmens gegen versicherte Personen wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern sowie punitive oder exemplary damages.
Für Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang in den USA oder dem dort geltenden Recht erhoben werden, gelten besondere Regelungen, je nach Versicherungsgesellschaft.
Üblicherweise sind vom Versicherungsschutz Ansprüche bei der Innenhaftung USA ausgeschlossen (beispielhafte Auflistung):
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche
gegen versicherte Personen, die in den USA oder auf Basis des Rechts
der USA sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften
dieser
Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze
(einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender
Common Law Gesetze geltend gemacht werden, es sei denn
Ebenfalls wird kein Versicherungsschutz für Ansprüche gewährt, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, wegen
Die rechtsverbindlichen Formulierungen zum Thema Ausschlüsse und die komplette Auflistung der nichtversicherten Umstände entnehmen Sie bitte den D&O-Versicherungsbedingungen bei Markel sowie Hiscox.
Unterbleiben diese Mitteilungen, kann die Versicherung im Leistungsfall die Entschädigungszahlung verweigern.
Bedingungsgemäß sind auf jeden Fall folgende 5 Gefahrerhöhungen beispielsweise an die Hiscox mitzuteilen:
Diese genannten Risikoveränderungen sind nur versichert, wenn der Versicherer sie in Textform in den Versicherungsvertrag explizit einschließt. Aufgrund der Risikoerhöhung bleibt es dem Versicherer vorbehalten weitere Zusatzbedingungen für diese neuen Umstände zu formulieren sowie eine zusätzliche Prämie zu erheben.
Beispiel:
Deutsche Holding als GmbH hat eine 100 %-ige Tochter in Frankreich. Dieses Unternehmen hat wieder eine 100%-ige Tochtergesellschaft in Österreich. Alle drei Gesellschaften gelten im Rahmen der D&O-Versicherung mitversichert.
Wichtiger Hinweis: sofern im Schadenfall die Versicherungssumme bei einem (Tochter)-Unternehmen verbraucht wurde, steht nur noch die restliche Versicherungssumme den anderen mitversicherten Unternehmen zur Verfügung.
Es ist also auf eine hohe Versicherungssumme zu achten bzw. zu überlegen, ob eine separate D&O-Absicherung für das "Enkelunternehmen" nicht sinnvoller ist.
Die Pflichtverletzung muss jedoch innerhalb der Vertragslaufzeit oder während der Dauer der Rückwärtsversicherung begangen worden sein. Es handelt sich hierbei um eine unverfallbare und unbegrenzte Nachmeldefrist bei Nichtverlängerung des Versicherungsvertrags. Diese Leistung gilt für alle versicherten Personen und ist prämienneutral.
Bei KuV24-manager können folgende Rechtsformen den gewünschten Versicherungsschutz auch erhalten: