Allokationsklausel

Hier handelt es sich um Haftungsansprüche (Mischfälle) im Rahmen der D&O-Versicherung die sich gegen

  • versicherte Personen als auch nicht versicherte Personen oder
  • versicherte Personen als auch gegen den Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft oder
  • versicherte als auch nicht versicherte Sachverhalte

richten können. Der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der Vermögensschäden gilt im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht nach der Haftungsquote mitversichert.

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