Unter der Außenhaftung werden Haftungsansprüche gegenüber Dritten verstanden. Dies können beispielsweise Aktionäre, Gesellschafter des Unternehmens, Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Wettbewerber oder der Staat sein.
Neben allgemeinen Haftungsregelungen (wie etwa § 823 BGB) können auch spezialgesetzliche Haftungsnormen herangezogen werden.
Neben dem Manager, Vorstand oder Geschäftsführer selbst, haftet in der Regel auch das Unternehmen. Die Bedeutung der Außenhaftung zeigt sich daher meist nur im Insolvenzfall des Unternehmens.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen Dritter richtet sich nach maßgeblichen Regelungen für die diversen Haftungsgrundlagen. Sie können im Zeitraum zwischen drei und dreißig Jahre liegen.
Weitere Informationen zur Außenhaftung finden Sie hier
Weitere Informationen zu Innenhaftung finden Sie hier
Zurück zum Glossar