Gefahrerhöhung (anzeigepflichtig)

Treten nach Vertragsabschluss risikorelevante Änderungen ein, die einen Schadeneintritt oder eine Vergrößerung eines Schadens wahrscheinlicher machen, sind diese Änderungen unverzüglich der Versicherungsgesellschaft zu melden. Unterbleibt die rechtzeitige Meldung kann der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei sein.

Gerade bei D&O-Versicherungen ist darauf zu achten, dass nur wenige explizit aufgeführte Risikoänderungen mitteilungspflichtig sind. Änderungen in der Anteilseignerstruktur, Börsengänge oder Erwerb bzw. Gründung von Tochtergesellschaften in den USA gehören üblicherweise zu den anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen.

Für die Firmen-D&O Managerhaftpflicht von KuV24-manager.de gibt es nur ganz wenige anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen, die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgeführt sind. Um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet innerhalb einer bestimmten Frist die neuen Umstände zu melden.

Bei der persönlichen D&O von KuV24-manager.de sind systembedingt nur Änderungen im Mandat unverzüglich anzuzeigen, z.B. bei Funktions- oder Unternehmenswechsel.

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