Sorgfaltspflicht

Unternehmerische Entscheidungen die das Leitungsorgan trifft, muss stets auf der Basis von hinreichender Sachkunde getroffen werden, um die gesetzlichen Vorgaben (siehe hierzu auch § 43 GmbHG) zu erfüllen.
Kann der Geschäftsführer oder der Vorstand dies nicht selber entscheiden, da ihm die erforderliche Sachkunde fehlt, gehört es zu den wichtigsten Pflichten, dann fachkundigen Rat und die notwendige Expertise einzuholen.

Zurück zum Glossar