Leistungsanspruch nach Verstoß-Prinzip

Im Gegensatz zu dem bei der klassischen Firmen-D&O-Versicherung üblichen "Claims-made-Prinzip" tritt hier der Versicherungsfall bereits durch den Verstoß ein, der Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben kann.

Da der Schadensfall in den versicherten Zeitraum fallen muss, um die Versicherungsleistung zu gewährleisten, ist es für den Versicherten von großer Wichtigkeit, welches der beiden Leistungsprinzipien (Claims-made-Prinzip oder das Verstoßprinzip) bei seinem D&O-Vertrag zur Anwendung kommt.

Im Falle des Verstoß-Prinzips muss die Pflichtverletzung im Vertragszeitraum erfolgt sein, unabhängig davon, wann die tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt. Somit besteht der Versicherungsschutz durch das Verstoßprinzip - insbesondere nach Ausscheiden aus dem Unternehmen - auch über das Ende des Versicherungsvertrags hinaus unbegrenzt fort.

Beim "Claims-made-Prinzip" hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (“claims”) an, der durchaus auch erst nach dem Ausscheiden des Verantwortlichen aus dem Unternehmen und dem Ende des Versicherungsvertrages liegen kann.

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