Welche Nachmeldefristen (run-off) gibt es in der D&O-Versicherung?

Im besonderen D&O-Deckungskonzept von KuV24-manager sind sowohl die allgemeinen wie auch die besonderen Nachmeldefristen immer unverfallbar.

Dies ist bei einem Versicherungswechsel sehr wichtig, da die vereinbarte Meldefrist bei einem Versicherungswechsel gerade nicht beendet wird.

Allgemeine Nachmeldefrist

Die allgemeine unverfallbare Nachmeldefrist beträgt 60 Monate, sofern der bestehende Versicherungsvertrag nach einem Jahr nicht mehr verlängert wird.

Besondere Nachmeldefrist

Bei den besonderen unverfallbaren Nachmeldefristen werden ganz bestimmte Sachverhalte unterschieden:

  • Ausscheidende Personen

    Scheiden versicherte Personen aus Alters- oder aus gesundheitlichen Gründen aus, treten diese in Ruhestand (Pension) oder fällt aufgrund einer Umstrukturierung die jeweilige Position weg, so wird eine unverfallbare Nachmeldefrist von 60 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens gewährt.
  • Ausscheidende Tochtergesellschaften

    Scheidet eine Tochtergesellschaft durch eine Übernahme aus, so besteht eine unverfallbare Nachmeldefrist  von 12 Monaten. Dieser Umstand muss der Versicherungsgesellschaft schriftlich vor dem Verlust der Leitung oder Kontrolle über die Tochtergesellschaft mitgeteilt werden.

    Zusätzlich besteht noch die Option für diese ehemalige Tochtergesellschaft eine separate Nachmeldefrist mit einer separaten Versicherungssumme kostenpflichtig zu vereinbaren. Die Einigung über die gewünschte run-off-Frist muss jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlust der Leitung oder Kontrolle über die Tochtergesellschaft erfolgen.
  • Insolvenz - Liquidation - Verschmelzung - Übernahme

    Es kann eine unverfallbare Nachmeldefrist von mindestens 12 bis maximal 60 Monaten gegen Zahlung einer einmaligen Zusatzprämie von 5% der letzten vollen Jahresprämie pro Monat unverfallbarer Nachmeldefrist erworben werden.

    Während dieser besonderen Nachmeldefrist sind auch solche Ansprüche versichert, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach Liquidationsbeschluss, nach der Verschmelzung oder nach der Übernahme erstmals geltend gemacht werden, wegen Pflichtverletzungen, die vor dem jeweils maßgeblichen, vorgenannten Zeitpunkt begangen wurden.

    Die Zusatzprämie ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der aufgeführten besonderen Umstände zu entrichten.

Die rechtsverbindlichen Formulierungen zum Thema Nachmeldefristen (run-off) entnehmen Sie bitte den D&O-Versicherungsbedingungen (Zeitlicher Umfang der Versicherung Ziff.IV Ziffer 8).