Ausschlüsse und Einschränkungen im Versicherungsumfang sind und bleiben generell leider notwendiges Übel in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften. Wie bei allen Versicherungsverträgen gelten bereits bekannte Schäden oder Pflichtverletzungen, wie auch rechtsanhängige Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
Würde ein Versicherungsanbieter das D&O-Haftpflichtrisiko ohne jegliche Einschränkungen des Deckungsumfanges übernehmen, wäre die Versicherungsprämie kaum bezahlbar.
Mit unserem transparenten und kundenfreundlichem Bedingungswerk sind die aufgeführten Versicherungsausschlüsse vom Versicherer klar definiert und nur auf 2 Positionen begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen der versicherten Personen. Bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen (dolus eventualis) gelten jedoch mitversichert.
Zusätzlich werden einer versicherten Person (z.B. Geschäftsführer) vorsätzliche Pflichtverletzungen nicht zugerechnet, die ohne ihre Kenntnis von anderen versicherten Personen begangen wurden.
Zur Prüfung des Vorsatzvorwurfs sind die entstehenden Abwehrkosten, bis zur endgültigen Feststellung ob Vorsatz vorliegt oder nicht, mitversichert. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt, so greift der oben beschriebene Vorsatzausschluss und die erbrachten Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten.
Für Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang in den USA oder dem dort geltenden Recht erhoben werden, gelten besondere Regelungen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
A) der Versicherten untereinander, die in den USA oder nach dem dort geltenden Recht erhoben werden, es sei denn,
B) die in den USA oder nach dem dort geltenden Recht erhoben werden,