Beweislastumkehr

Ist eine Pflichtverletzung im Rahmen der Innenhaftung strittig, so muss der Beklagte nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und er sorgfältig gehandelt hat. Beim Vorwurf gravierender Pflichtverletzungen wird der Manager häufig sofort freigestellt. Der Zugang zu wichtigen entlastenden Unterlagen ist dann nicht mehr gegeben.

Für das betroffene Organ ist es daher wichtig, stets über bestimmte Sachverhalte oder Geschäftsvorfälle schriftliche Aktennotizen und Telefonvermerke anzufertigen, um für spätere Auseinandersetzungen ausreichende Beweise vorlegen zu können. 

Es reicht also aus, daß das Unternehmen ein bestimmtes Verhalten des Organs und den daraus resultierenden Schaden benennt (Verschuldensvermutung). Im besten Fall und hilfsweise kann das betroffene Organ nachweisen, dass auch bei pflichtgemäßem Verhalten ein Schaden eingetreten wäre.

Die Beweislastumkehr gilt nicht nur für Vorstände, sondern auch für Organe einer GmbH. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus dem Jahre 2002 explizit bestätigt (Urteil vom 04.11.2002, II ZR 224/00).

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