Pflichtverletzungen, die D&O Schadenersatz­ansprüche begründen

Manager haften

  • bei Verletzung der ihnen gem. §93 Aktiengesetz gebotenen Sorgfaltspflicht "eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" und insbesondere
  • bei Verletzungen der dort im 3. Absatz konkret benannten Fälle, die dem eigenen Unternehmen finanziellen Schaden zufügen.
  • Aufsichtsräte haften gem. § 116 Aktiengesetz gleichermaßen für Sorgfaltspflichtverletzungen.

Business Judgement Rule

Die Business Judgment Rule („Regel für unternehmerische Entscheidungen") leitet sich aus den Principles of Corporate Governance des American Law Institute aus dem Jahr 1994 und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland durch den Bundesgerichtshof (BGH) ab.

Laut BGH-Entscheidung vom 21.04.1997 haftet ein Manager nicht für die wirtschaftliche Verschlechterung, die sich aus unternehmerischen Entscheidungen ergibt, "wenn er ausreichend gut informiert ist und eine Entscheidung nachvollziehbar im besten Sinne des Unternehmens getroffen hat."

Voraussetzung für eine Haftung ist vielmehr eine Pflichtverletzung. Doch wann verletzt ein Manager seine Pflichten? Hier nennen wir Ihnen einige Beispiele, in welchen Fällen ein Manger haftet und in welchen nicht:

Keine Pflichtverletzung:

  • Ist die wirtschaftliche Verschlechterung eines Unternehmens auf das allge­meine unternehmerische Risikos zurückzuführen, ergibt sich daraus im Einklang mit der Business Judgement Rule auch nach dem in Deutschland geltenden Recht ausdrücklich keine Haftungsproblematik,  „wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ [§93 (1); Satz 2 AktG].
  • Sind zum Beispiel Umsatzeinbußen von nicht vorhersehbaren Einflüssen bestimmt, hat das Management dieses allgemeine unternehmerische Risiko nicht zu vertreten, da ihm keine Pflichtverletzung vorgewor­fen werden kann. 

 

Pflichtverletzung:

  • Wird hingegen an erkennbaren Markt­erfordernissen vorbei produziert, ist die Haftung für den Entscheidungsträger nicht auszuschließen, wenn die gegebenen Sorgfaltspflichten bei der Entscheidung verletzt werden.
Zurück zu den Haftungsvoraussetzungen