Die Managerhaftung begründet sich aus vier Teilbereichen:
Die größte Bedeutung hat ein Verstoß gegen die allgemeine Pflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung (§93 Abs.1 Satz 1 AktG, §43 Abs.1 GmbHG, §34 Abs.1 Satz 1 GenG). Daneben kommen auch Verstöße gegen gesetzlich geregelte Einzelpflichten (z.B. die Pflicht zur Kapitalerhaltung) in Betracht.
Mehr Informationen zu den Pflichtverletzungen finden Sie hierVerschuldungsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs. Persönliche Eigenschaften wie Alter und Erfahrung werden nicht berücksichtigt. Anders als bei Arbeitnehmern genügt bereits leichteste Fahrlässigkeit für ein haftungsbegründetes Verschulden.
Jede negative Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens ist ein Schaden. Hierzu zählen auch Aufwendungen, die ihren Zweck verfehlen, entgangener Gewinn (§252 BGB) oder pflichtwidrige Begründung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z.B. unnötige/ungeeignete Anschaffungen).
Die Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich sein. Mitverursachung genügt, d.h. mitursächliche Pflichtverletzung anderer Personen (etwa des Aufsichtsrats) entlasten zunächst nicht.
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